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   VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424   

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VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424 (https://dejure.org/2016,25733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424 (https://dejure.org/2016,25733)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Juni 2016 - Au 1 K 16.30424 (https://dejure.org/2016,25733)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Merkmale für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bei einem senegalesichen Flüchtling

 
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  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424
    Eine Einschränkung gilt allerdings hinsichtlich solcher homosexuellen Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 - C-199/12 - Rn. 58ff).

    Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - C-199/12 - Rn. 76).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - Rn. 49).

    9 Abs. 1 QRL i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt; dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - Rn. 61).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - Rn. 76).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424
    Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI EU Nr. L 337 S. 9 ff; im Folgenden: QRL) aufgeführter geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - ).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424
    Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 345 f.).
  • VG Düsseldorf, 13.12.2013 - 13 K 3683/13

    Homosexualität; Strafverfolgung

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424
    Die Auskunftslage lässt insoweit diese nach dem Europäischen Gerichtshof erforderliche positive Feststellung zu (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2013 - 13 K 3683/13.Ajuris Rn. 45).
  • VG Potsdam, 13.05.2014 - 6 K 3802/13

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2016 - Au 1 K 16.30424
    ee) Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c QRL gegeben ist (vgl. allg. VG Potsdam, U.v. 13.5.2014 - 6 K 3802/13.Ajuris Rn. 26).
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